Inwiefern berücksichtigt das Strafrecht die spezifische Vulnerabilität eines Opfers vor der Tat?

0
0
0

Liebe Forscher*innen,

Bei der einfachen Körperverletzung nach Art. 123 StGB geht es darum, dass jemand einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt. Das Gesetz sagt dabei nur „Gesundheit“ und unterscheidet nicht ausdrücklich zwischen körperlicher und psychischer Gesundheit. Mich interessiert nun insbesondere, ob es strafrechtlich einen Unterschied macht, ob man von „psychischer“ oder „geistiger“ Gesundheit spricht.

Meine Überlegung: In der Juristerei wird oft sehr genau unterschieden, weil Begriffe rechtliche Folgen haben können. Bei „Gesundheitsschädigung“ meint man typischerweise eine Beeinträchtigung mit Krankheitswert, also etwas, das über normales Unwohlsein oder kurzfristige Aufregung hinausgeht und medizinisch als „krankhaft“ einzuordnen ist (zum Beispiel eine Störung, die Behandlung braucht oder eine gewisse Dauer/Intensität hat).

Darum frage ich mich: Wenn man „geistige Gesundheit“ als normalen Zustand (gesund) versteht, und „psychischer Zustand“ eher als bereits vorbelasteten oder vulnerablen Zustand, könnte dann nicht die gleiche Tat beim Opfer unterschiedlich gravierende Folgen haben?

Jemand, der psychisch schon verletzlich ist, wird doch durch dieselbe Einwirkung eventuell stärker beeinträchtigt oder riskiert sogar eine Verschlimmerung. Beispiel: Nach einem leichten Auffahrunfall hat Person X ohne Vorbelastung nur kurz Schreck und Schlafprobleme. Dagegen entwickelt Person Y mit bestehender Angststörung nach dem Unfall eine akute Belastungsreaktion (medizinisch behandlungsbedürftig, Krankheitswert). Als Variante könnte man auch vom Täter T sprechen, der absichtlich X oder Y (wissentlich über ihre geistigen Dispositionen) schaden wollte.

Ich kann nicht ganz nachvollziehen, weshalb die Rechtsfolgen für eine Tat an X und Y gleich ausfallen gem. Art. 123 StGB. Von meinem Strafrechtsprofessor weiss ich, dass man - wie er - die beiden Begriffe als Synonyme verwenden kann.

Kurz zusammengefasst: Bei gewissen Tötungsdelikten unterscheidet man aus Sicht des Täters zwischen unterschiedlichen Affektlagen („sthenisch“ vs. „asthenisch“). Warum wird dann nicht auch auf der Opferseite stärker differenzieren, besonders mit Blick auf Restorative Justice (also Ansätze, die Wiedergutmachung und Konfliktbearbeitung zwischen Täter und Opfer betonen)?

Ganz liebe Grüsse

Lili Gamba

Liebe Lili Gamba

Bei Ihrer Frage geht es im Wesentlichen darum, was das Schutzobjekt von Art. 123 StGB (vorsätzliche einfache Körperverletzung) ist. Darüber und über weitere Fragen im Zusammenhang mit den Körperverletzungsdelikten hat Sandra van der Stroom kürzlich einen hervorragenden Aufsatz in der Zeitschrift recht geschrieben. Diesen empfehle ich Ihnen zur Lektüre.

Umfassender Gesundheitsbegriff

Der Gesundheitsschutz von Art. 123 StGB (einfache Körperverletzung) umfasst sowohl die körperliche als auch die geistige Gesundheit. Sie haben gut beobachtet: Art. 123 StGB spricht zwar tatsächlich nur von „Gesundheit“. Art. 123 StGB kommt aber nur dann zur Anwendung, wenn Art. 122 StGB (schwere Körperverletzung) nicht anwendbar ist. Denn in Art. 123 Ziff. 1 StGB steht: „Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise [gemeint ist anders als in Art. 122 StGB beschrieben] an Körper oder Gesundheit schädigt“. Es ist unbestritten, dass unter Gesundheit in Art. 123 StGB dasselbe gemeint ist, wie in Art. 122 StGB. Dieser Art. 122 StGB schützt nämlich auch die geistige Gesundheit (Art. 122 lit. c StGB). Die geistige Gesundheit wird deshalb in den Begriff „Gesundheit“ von Art. 123 StGB hineingelesen (van der Stroom, recht 2025, 185, 188).

Gesundheit vor und nach der Tat

Der Begriff der geistigen Gesundheit wird als Gegensatz zur körperlichen Gesundheit gesehen (van der Stroom, recht 2025, 185, 188) und regelmässig synonym zu psychischer und seelischer Gesundheit verwendet. Das bedeutet indes nicht, dass es für die Beurteilung, ob eine Gesundheitsschädigung vorliegt, nicht auf Vorbelastungen des Opfers ankommen kann. Denn um zu beurteilen, ob der Täter das Opfer an der Gesundheit geschädigt hat, ist der Zustand des individuellen Opfers vor der Tat mit seinem Zustand nach der Tat zu vergleichen (van der Stroom, recht 2025, 185, 187).

Strafzumessung berücksichtigt Prädisposition

Dies kann insbesondere bei der Strafzumessung einen Unterschied machen oder, wenn es um Fälle geht, die an der Grenze Tätlichkeit (Art. 126 StGB)/einfache Körperverletzung (Art. 123 StGB) oder an der Grenze einfache Körperverletzung (Art. 123 StGB)/schwere Körperverletzung (Art. 122 StGB) liegen. Wenn ein Opfer im Vergleich zu einem anderen vulnerabler ist und daher durch das Verhalten des Täters (stärker) gesundheitlich geschädigt wird, ist dem Täter diese Gesundheitsschädigung des vulnerableren Opfers zuzurechnen und er macht sich der Körperverletzung strafbar, sofern er diese Verletzung verursacht hat (Kausalität) und sie auch vorhersehbar war. Wenn eine Person an einer vorbestehenden psychischen Erkrankung leidet, kann es jedoch schwierig sein, die Kausalität nachzuweisen (Gian Ege, Art. 123 N 1 m.w.Nw., in: Graf Damian [Hrsg.], Annotierter Kommentar StGB, 2. Aufl., Basel 2025).

Vorsatz oder Fahrlässigkeit

Das Wissen und die Absicht des Täters spielen eine Rolle für die Unterscheidung, ob eine Tat vorsätzlich oder fahrlässig begangen wurde. War dem Täter eine besondere Vulnerabilität des Opfers nicht bewusst, war sie aber vorhersehbar, kommt eine Strafbarkeit wegen fahrlässiger Körperverletzung (Art. 125 StGB i.V.m. 12 Abs. 3 StGB) in Frage. War ihm die besondere Vulnerabiltät des Opfers bewusst und schadet er dem Opfer absichtlich, kommt eine vorsätzliche Körperverletzung (Art. 122 oder 123 StGB i.V.m. Art. 12 Abs. 2 StGB) in Frage.

Affektlagen bei Tötungsdelikten betreffen die Schuld des Täters; sie haben keinen Einfluss auf die Definition der Gesundheit im Sinne von Art. 123 StGB. Restorative Justice wirkt sich ausschliesslich auf die Rechtsfolgenebene aus und berührt den Gesundheitsbegriff von Art. 123 StGB nicht. 

Literatur:

Sandra van der Stroom, "Grundfragen der Körperverletzungsdelikte", in: recht, Zeitschrift für juristische Weiterbildung und Praxis, 2025, S. 185 ff.